Was ist die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung?
Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung nach § 15d Beschäftigungsverordnung ermöglicht tarifgebundenen Unternehmen in Deutschland, Arbeitskräfte aus Drittstaaten für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen — grundsätzlich unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation. Damit können Unternehmen vorübergehende Personalengpässe und Auftragsspitzen mit zusätzlichen internationalen Arbeitskräften überbrücken.
Die Arbeitsspitze muss nicht zwingend saisonbedingt sein. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Arbeitskräfte benötigt und alle gesetzlichen Voraussetzungen — insbesondere die Tarifbindung — erfüllt.
Eine erneute Beschäftigung kann möglich sein, sofern die zeitlichen Grenzen eingehalten werden, alle Voraussetzungen erneut erfüllt sind und ausreichend Kontingent verfügbar ist. Kontext begleitet den gesamten Prozess von der Bedarfsanalyse bis zur Einreise und Arbeitsaufnahme.
Unterschied zum Studentenprogramm
| Merkmal | Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung | Studentenprogramm |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Arbeitskräfte aus Drittstaaten, unabhängig von ihrer Qualifikation | Studierende ausländischer Hochschulen |
| Dauer | Bis zu 8 Monate innerhalb von 12 Monaten | Bis zu 90 Tage innerhalb von 12 Monaten |
| Genehmigung | Arbeitserlaubnis oder Vorabzustimmung, je nach Staatsangehörigkeit und Dauer | Bestätigung der Ferienbeschäftigung durch die BA |
| Visum | Je nach Staatsangehörigkeit und Beschäftigungsdauer | Je nach Staatsangehörigkeit |
| Sozialversicherung | Sozialversicherungspflichtig | Bei kurzfristiger Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei; Einzelfallprüfung erforderlich |
| Vergütung | Nach geltendem Tarifvertrag, mindestens gesetzlicher Mindestlohn | Mindestens gesetzlicher oder einschlägiger Branchenmindestlohn |
| Tarifbindung | Verpflichtend | Nicht erforderlich |
| Reisekosten | Arbeitgeber übernimmt erforderliche Hin- und Rückreisekosten | In der Regel durch Studierende |
Vergütung und Sozialversicherung
Die Beschäftigung muss zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgen. Maßgeblich ist die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung für die jeweilige Tätigkeit. Diese darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten: 2026 13,90 €, ab dem 01.01.2027 14,60 € brutto pro Stunde.
Die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die jeweils gesetzlich vorgesehenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die konkrete Berechnung erfolgt durch die zuständige Lohnbuchhaltung beziehungsweise Krankenkasse.
Ob und wie in Deutschland erworbene Versicherungszeiten im Herkunftsland berücksichtigt werden, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Sozialversicherungsabkommen.
Einsatzbereiche
Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmerüberlassung ist im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nicht zulässig. Der Arbeitsvertrag wird direkt mit Ihrem Unternehmen geschlossen.
Zeitliche Grenzen: Für die beschäftigte Person gilt eine Höchstdauer von acht Monaten innerhalb von zwölf Monaten. Im jeweiligen Einsatzbetrieb darf der Arbeitgeber Beschäftigte auf dieser Grundlage während höchstens zehn Monaten innerhalb von zwölf Monaten einsetzen (§15d Abs. 2 BeschV).
Visum und Arbeitserlaubnis
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, hängt vom Antragsweg, der Staatsangehörigkeit und der Beschäftigungsdauer ab. Kontext unterstützt bei der Zusammenstellung und Prüfung. Für die Vorbereitung und den weiteren Einreiseprozess können zusätzlich Kandidatenunterlagen erforderlich sein.
Für die Vorbereitung des BA-Verfahrens und des anschließenden Einreiseprozesses können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
Kontext begleitet die Zusammenstellung und Prüfung aller Unterlagen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns direkt.
Unsere Leistungen für Arbeitgeber
Unterkunft und Erreichbarkeit
Eine geeignete und erreichbare Unterkunft ist eine wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Einsatz. Idealerweise stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung oder unterstützt aktiv bei der Suche.
Die Bedingungen und Kosten der Unterkunft müssen den Kandidaten vor ihrer endgültigen Zusage transparent mitgeteilt werden. Kontext unterstützt bei der Abstimmung und Organisation.
Häufig gestellte Fragen
Visumfreie Einreise mit BA-Arbeitserlaubnis: bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.
Einreise mit Visum und Vorabzustimmung: bis zu 8 Monate innerhalb von 12 Monaten.
Der Arbeitgeber darf in einem Einsatzbetrieb Arbeitskräfte auf Grundlage des § 15d BeschV innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt an höchstens zehn Monaten beschäftigen.
Kontext arbeitet nach den IRIS-Standards für ethische und verantwortungsvolle Personalvermittlung.